von Michael Niehaus (Juli 2026)
Maduro und die „Völkerrecht-Heuchelei“
Zu den vielen Dingen, die im Jahr 2026 ‚Notizen aus gegebenem Anlass‘ zu erfordern scheinen, gehört auch das Völkerrecht. Mit bestimmtem Artikel und in hinzugedachten Anführungszeichen. Am 3. Januar starteten die Vereinigten Staaten die Operation Absolute Resolve, in deren Verlauf der amtierende Venezuelanische Präsident Maduro gefangengenommen und entführt wurde. Man musste schon eine gewaltige Gedankenakrobatik vollbringen, um darin keinen Verstoß gegen das Völkerrecht zu sehen. Deswegen war es in aller Munde. Bundeskanzler Friedrich Merz schätzte die Lage gleichwohl als völkerrechtlich „komplex“ ein, und Der Freitag titelte am 6. Januar süffisant Völkerrecht-Heuchelei: Was bei der Ukraine galt, sieht Merz in Venezuela nicht? Autor Jörg Wimalasena fährt mit den Worten fort: „Erkennen sie einen völkerrechtswidrigen Angriff‘, wenn er vor ihren Augen stattfindet? Die Bundesregierung und die EU reagieren auf den US-Militäreinsatz in Venezuela auffällig zurückhaltend – ganz anders als beim Ukrainekrieg“. Ende Januar gab der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags unter der Überschrift Der Fall „Maduro“ im Lichte des Völkerrechts (WD 2 – 3000 – 001/26 Wissenschaftliche Dienste © ) ein ausführliches Gutachten mit einem eindeutigen Ergebnis ab und zitierte darüber hinaus auch aus der Verlautbarung der Deutschen Gesellschaft für Internationales Rechtvom 8. Januar über die Rechtspflichtzur Benennung von Völkerrechtsverstößen. „Diese völkergewohnheitsrechtlich verankerten Verpflichtungen“seien zugleich gemäß Artikel 25 des Grundgesetzes „Teil des deutschen Bundesrechts“. Daher sei es die Aufgabe und sogar die Pflicht der Bundesregierung, die „gravierenden völkerrechtlichen Rechtsverstöße klar zu benennen und zu kritisieren.“
Die UN-Resolution 138 als Beispiel
Die Sachlage ist offenbar recht eindeutig. Das Argument, der Staatspräsident Maduro sei ein Schurke, sei in Wahrheit gar mehr nicht rechtmäßiger Staatspräsident usw., tut hier gar nichts zu Sache. Es müssen ja noch nicht einmal verwerfliche Gründe sein, aus denen man das Völkerrecht bricht. Ein berühmtes Beispiel, auf das der Wissenschaftliche Dienst in seinem Gutachten verweist, ist die Entführung von Adolf Eichmann aus Argentinien durch den israelischen Geheimdienst im Mai 1960. Sie war ein eindeutiger Bruch des Völkerrechts, der am 23. Juni 1960 von der Resolution 138 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen auch als solcher benannt und verurteilt wurde. Auch die USA hat damals zugestimmt – und, nachträglich auch Argentinien. Damit war die Sache aus der Welt, Ausnahmsweise konnte man damals einen Verstoß gegen das Völkerrecht offiziell als einen solchen bezeichnen. Ausnahmsweise waren sich alle einig. Es ging ja auch nicht um staatliche Interessen.
Bedrohte Entität
Der gegebene Anlass, über das Völkerrecht zu sprechen, kann für unseren Blog nur darin bestehen, zu beobachten, wie auf das Völkerrecht Bezug genommen wird. Das geschieht dann, wenn sich nicht alle einig sind. Das heißt zunächst: Es kommt vor allem auf die Tagesordnung, wenn es zwischen Staaten gebrochen wird oder im Verdacht steht, gebrochen worden zu sein. Dann taucht das Völkerrecht im Diskurs auf als eine bedrohte Entität, die geschützt werden muss. Als eine solche hat es seit einiger Zeit eine diskursive Konjunktur – von der russischen Annexion der Krim und dem Überfall auf die Ukraine über Israels Krieg in Gaza und seine ‚Militäraktionen‘ im Nahen Osten bis hin zu den acts of aggression gegen den Iran durch die USA. In allen diesen Fällen entsteht in der Öffentlichkeit weniger der Eindruck, dass die betreffenden Staaten ihr Handeln für vereinbar mit dem Völkerrecht halten, sondern dass sie sich über das Völkerrecht hinwegsetzen, weil sie andere Prioritäten haben. Und immer geht es um das ius ad bellum – um das Recht auf einen militärischen Angriff.
Der Unbedarfte kann in der UN-Charta (Artikel 2, Absatz 4) lesen: „Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.“ Und zu den Ausnahmen (Artikel 51): „Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen […].“ Das alles hört sich erstens einfach und kategorisch an und es war zweitens 1945 auch von dem Bemühen getragen, das Einfache und Kategorische in eine klare Verfahrensvorschrift zu gießen.
Das Völkerrecht im Diskurs
Aber wie man zur Genüge weiß, kommt es auch bei den klarsten Fällen der Missachtung von Artikel 2, Absatz 4 der UN-Charta zu keiner formellen Verurteilung, solange ein Mitglied des UN-Sicherheitsrats mit Veto-Recht interessierte Partei ist. Deswegen haust das Völkerrecht nur in dem Diskurs, in dem jeder nicht geahndete Verstoß gegen seine Prinzipien zugleich als eine Bedrohung des Völkerrechts als solchen aufgefasst werden muss.
In gewisser Weise scheint das Völkerrecht seine Fortexistenz den Diskussionen darüber zu verdanken, ob es nun in einem bestimmten Fall gebrochen worden ist oder nicht. Und diese Diskussionen gibt es nur, weil es Leute und Institutionen gibt, die darauf beharren, dass es gebrochen worden ist. Denn sie zwingen diejenigen, die es vor allen als Hindernis auffassen, auf das Völkerrecht Bezug zu nehmen. Deshalb ist es wichtig, dass der Bundespräsident Walter Steinmeier – im Gegensatz zur Bundesregierung – die amerikanischen und israelischen Militärschläge gegen den Iran als völkerrechtswidrig eingeschätzt hat. Aber ist es auch wichtig, dass eine Umfrage des Online-Meinungsforschungsinstituts Civey eine Umfrage zum Thema macht?

Natürlich sind wir alle, die wir in einer solchen Umfrage angesprochen werden, keineswegs Experten für das Völkerrecht. Wir haben nur eine umrisshafte oder aber verschwommene Vorstellung davon, was es damit auf sich hat. Dafür gibt es Lehrstühle in vieler Herren Länder, deren Hauptgeschäft das Völkerrecht ist und die sich mutmaßlich bereits zu Wort gemeldet haben, wenn solche Umfragen gestartet werden. Die Umfrage ist insofern als ein Symptom dafür aufzufassen, dass das Völkerrecht etwas ist, das auch mit dem Rechtsgefühl zu tun hat, das uns allen offensteht. Wir alle können daher mitreden. Und natürlich haben wir dann alle gut reden.
Epic Fury
Um zu verstehen, was es mit dem Völkerrecht auf sich hat, muss man den Diskurs beobachten. Das ist in diesem Fall nicht schwer. Es gibt bekanntlich Positionen, die auch die Luftangriffe auf den Iran seit Anfang März 2026 als vereinbar mit dem Völkerrecht verteidigen. Unser Rechtsgefühl könnte und sollte uns aber sagen, dass eine Operation, die von ihren Akteuren auf den Namen Epic Fury getauft wurde, schon deshalb mit Artikel 2, Absatz 4 der UN-Charta nichts am Hut hat. Die ermüdenden Versuche, den Begriff der (präventiven) Selbstverteidigung oder der humanitären Intervention zu rechtfertigen, werden schon durch den Gestus Lügen gestraft, der in einer solchen Namensgebung liegt. Man denkt an die Devisen, mit denen man im Mittelalter in die Schlacht zieht.
Bezeichnend ist allerdings, dass dieser verräterische Name nach einer Weile deutlich seltener in den Mund genommen wurde. Stattdessen wurde durch die Berichterstattung, dass das „Regime der Mullahs“ und die „Revolutionsgarden“ immer wieder ‚Gegenschläge‘ initiierten, der vollkommen verquere Eindruck erweckt, es gäbe hier eine Symmetrie der kriegerischen Handlungen, bei der sich jede Seite darauf berufen könnte, die eigenen acts of aggression als Vergeltung zu bezeichnen – eine Sichtweise, die nicht nur vergessen macht, wer der tatsächliche Aggressor war, sondern auch, dass es nur auf einer Seite ein angegriffenes Territorium gibt.
Schon nach wenigen Wochen ebbte in den deutschen Mainstream-Medien auch die Diskussion um die Völkerrechtswidrigkeit der Angriffe merklich ab. Denn es ist ja auch ermüdend, immer wieder ergebnislos dasselbe zu wiederholen. Da muss schon ein Wording wie im Ukrainekrieg her, wo die Erinnerung an die Völkerrechtswidrigkeit durch die fest etablierte Bezeichnung vom „Angriffskrieg“ aufrechterhalten wird – übrigens eine Bezeichnung, die zwar im Artikel 26 des Grundgesetzes steht, im internationalen Recht aber nicht mehr gebräuchlich ist.
Aushöhlen und Aushebeln
Man kann unterscheiden: Als eine bedrohte (und darum mit dem bestimmten Artikel versehene) Entität kann das Völkerrecht einerseits ausgehöhlt und andererseits ausgehebelt werden. Konzipiert ist das Friedenssicherungsrecht im Völkerrecht in seiner heutigen Form im Jahre 1945, also im Bewusstsein eines historischen Einschnitts. Mit diesem Einschnitt ging unter anderem einher, dass auf das Wort Krieg als terminus technicus zugunsten der Beschreibung international armed conflict und der Bewertung act of aggression weitgehend verzichtet wurde. Entsprechend gibt es seit dieser Zeit ja auch keine förmlichen Kriegserklärungen mehr.
Das Bemühen um klare begriffliche Unterscheidungen und eindeutige Anwendungsfälle begünstigt aber die schleichenden Prozesse des Aushöhlens umso mehr, je grundlegender sich die Lage von derjenigen unterscheidet, die bei der Verabschiedung der UN-Charta vorausgesetzt wurde. Die Welt besteht eben nicht einfach aus souveränen Staaten, die das Beste für ihre Bewohner im Sinn haben. Im aktuellen Krieg gegen den Iran sind es die schweren Menschenrechtsverletzungen, gegen die bei strikter Einhaltung des Völkerrechts, das immer die staatliche Souveränität auf beiden Seiten zur Voraussetzung hat, nicht eingegriffen werden kann. Was ist überhaupt ein Staat? Gemäß der Drei-Elemente-Lehre von Georg Jellinek ist es die Einheit von Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt. Fallen diese drei Elemente bei den sogenannten failed states und bei lupenreinen Diktaturen nicht auseinander? Aber wer hat andererseits die Macht, einen Staat als failed state zu definieren und welche Diktaturen sind schon lupenrein?
Das sind vieldiskutierte Dilemmata, die etwa die Rechtsprofessorin Eva Ghazari-Arndt in Anbetracht von Epic Fury zu der Forderung geführt haben, das Völkerrecht zu reformieren, denn: „Ein Völkerrecht, das schwere Menschenrechtsverletzungen zwar feststellt, ihnen jedoch keine wirksamen Konsequenzen folgen lässt, läuft Gefahr, seinen normativen Kern zu verlieren.“
Ein reformiertes Völkerrecht wäre freilich von Neuem das Völkerrecht. Der Unterschied zwischen Aushöhlen und Aushebeln lässt sich hier einigermaßen festmachen. Wer Epic Fury für vereinbar mit dem Völkerrecht erklärt, höhlt es aus; wer andere Prinzipien – wie „schwere Menschenrechtsverletzungen“ – über das Völkerrecht stellt, der hebelt es aus. Beide Male ist das Völkerrecht bedroht, aber auf unterschiedliche Art und Weise, einmal schleichend, das andere Mal offen. Das Aushebeln ist mit Konsensbildung vereinbar, das Aushöhlen nicht.
Vertrauen als Währung
Die Aushöhlung untergräbt das Vertrauen in das Völkerrecht. Und Vertrauen ist bekanntlich eine Währung, die leicht verspielt und schwer zurückzugewinnen ist. Symptom dieses Vertrauensverlustes ist die unablässige diskursive Präsenz des Völkerrechts. Zu dieser diskursiven Präsenz gehören natürlich auch die Hinweise auf das schwindende Vertrauen, dass das Recht die Schwächeren schützt. Ebenfalls in Bezug auf Epic Fury erklärte der Völkerrechtler Kau Ambos in einem Interview in der TAZ vom 4. März 2026: „Das Völkerrecht ist kein Wunschkonzert von Professoren, sondern von Staaten gemachtes Recht. Gerade die Staaten des Globalen Südens, die wir leicht aus dem Blick verlieren, widersprechen einer weiten Vorverlagerung des Selbstverteidigungsrechts.“
Staaten müssen darauf vertrauen können, dass sie nicht durch die Aushöhlung des Völkerrechts bedroht werden. Und das funktioniert ja in der Regel auch ganz selbstverständlich. Liechtenstein kann darauf vertrauen, dass es nicht einem schweizerischen act of aggression ausgesetzt wird. Und abgesehen davon – auch das betont Kai Ambos – ist das Friedenssicherungsrecht nur ein kleiner Teil dessen, was im Völkerrecht verhandelt wird. „Klimaschutz, Kontrolle von Migration, wirtschaftliche Abkommen, konsularische Betreuung im Ausland – all das ist Völkerrecht. In einem Völkerrechtslehrbuch mit mehreren 100 Seiten widmen sich vielleicht zehn Prozent dem Thema der Friedenssicherung. Wir können globale Krisen nicht ohne zwischenstaatliche Kooperation und damit Völkerrecht lösen.“ (Ebd.) Gerade weil das Völkerrecht in den Medien nur als bedrohte Entität Konjunktur hat, sollte man sich vor Augen halten, dass es in weiten Teilen nicht bedroht ist.
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